Wir weisen Sie darauf hin, dass wir im Sinne der Gesetzgebung keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Die in den nachfolgenden Antworten enthaltenen Informationen sind Informationen zu generellen Sachverhalten. In einem konkreten Einzelfall ziehen Sie bitte einen Rechtsanwalt zu Rate.
Gemäß der Vorschriften der § 7 u. § 8 Urhebergesetz (UrhG) können Urheber bzw. Schöpfer eines Werks immer nur eine oder mehrere natürliche Personen sein. Urheber ist daher niemals eine Firma oder ein Unternehmen, wohl aber können Unternehmen Nutzungs- und Verwertungsrechte innehaben und geltend machen.
Die Vorschrift des § 2 UrhG fordert eine "persönliche geistige Schöpfung". Es sind dies die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierunter fallen auch Entwürfe, Zeichnungen und Logos. Geschützt ist auch Software wie etwa Betriebssysteme, Anwendungssoftware, Kalkulationstabellen, Scripte oder Spiele. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören allgemein:
Auch „Entwicklungsvorstufen“ eines Werkes oder Entwürfe genießen urheberrechtlichen Schutz, wenn bereits eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wurde. Je nach Art eines Werkes werden von den Gerichten allerdings unterschiedliche Maßstäbe in Bezug auf das Vorliegen einer geistigen Schöpfung gesetzt. Es gibt aber keine konkreten Maßstäbe, vielmehr ist eine Betrachtung des konkreten Werks unter Berücksichtigung aller seiner Elemente und Eigenarten nötig. Insofern ist die Trennung und Differenzierung zwischen einer schlichten Idee und einem Urheberwerk nicht immer eindeutig machbar.
Der Urheber allein hat das Recht, die Nutzung und Verwertung vorzunehmen, zu erlauben oder zu verbieten. Das heißt, er bestimmt, ob, von wem und in welcher Form sein Werk vervielfältigt oder genutzt wird. Im Falle der Rechtsverletzung stehen dem Urheber u. a. Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Nur der Urheber kann die sog. Nutzungs- und Verwertungsrechte ganz oder teilweise an Dritte übertragen bzw. veräußern. Wenn der Urheber einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen möchte, ist hierzu der Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrags zur Vermeidung von Streitigkeiten zu empfehlen. Darin sollten Art und der Umfang der genehmigten Nutzung und die Höhe des Entgelts geregelt werden.
Zum Umfang der Nutzung gehören die Bedingungen in Bezug auf die Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken sowie die gewerbliche Nutzung des Werks.
Die Rechte des Urhebers entstehen zwar laut UrhG zum Zeitpunkt bzw. mit dem Erschaffen seines Werkes. Sie sind aber in der Praxis bei Abtretung, Veräußerung oder im Falle eines Missbrauchs nur durch hinreichende Beweismittel der Urheberschaft ausreichend abgesichert und zu verteidigen.
Es kommt immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen durch leichtfertigen Umgang des Urhebers mit seinen Werken. So erhalten Dritte sehr häufig, z.B. bei Präsentationen, über Kopien, E-Mails, Vorführungen oder durch Veröffentlichung im Internet, Kenntnis oder gelangen in den Besitz Ihrer Werke und können diese dann ungehindert nutzen oder weiterverwerten.
Im Gegensatz zur US-amerikanischen Praxis, dem "US-Copyright-Office", existieren in Europa keine Behörden oder sonstigen offiziellen Stellen, die eine Registrierung von Urheber und Urheberwerk ermöglichen. Nur im Falle des Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für den Schutz in Deutschland zuständig. Doch bis auf den Sachverhalt der Marke, die sowohl Wort- als auch Bildbestandteile enthalten darf und damit auch urheberrechtliche Relevanz haben kann, gibt es für das Urheberwerk in Europa keine offizielle Stelle und Schutzmaßnahme.
Notatus ist seit 2005 online und damit die erste Online-Registrierungsstelle ihrer Art in Europa für die "Inanspruchnahme von Urheberrechtsschutz". Seit Anfang des Jahres kamen weitere Anbieter auf den Markt, die im Gegensatz zu Notatus allerdings teilweise Nutzungsverträge mit regelmäßigen monatlichen Beträgen angebieten. Vor allen Dingen begleiten wir Sie auch nach der Hinterlegung durch unsere Rechts- und Patentanwälte und durch unsere Unternehmensberater weiter, damit Sie Ihr Werk auch wirtschaftlich nutzen können.
Die Registrierung und Hinterlegung bei Notatus ist vergleichbar mit dem Beweis- und Schutzinstrument der sogenannten "notariellen Hinterlegung". Hier können Sie fallweise und mit einer einmaligen Gebühr Ihr Urheberwerk dauerhaft mit der "Inanspruchnahme des Urheberrechtschutzes" belegen. Ähnlich wie in den USA beim US-Copyright-Office führen Sie mit Ihrer Registrierung als Benutzer und Hinterlegung Ihres Werkes bei Notatus einen Nachweis Ihrer Urheberschaft zu Ihrem Schutz. Sie können beim US-Copyright-Office bereits offiziell in der Onlinedatenbank nach Registraren und/oder nach deren Werken suchen. So finden Sie dort auch Musikstücke und Werke von Künstlern wie etwa Sting oder Autoren wie Steven King. Bislang ist die Onlinehinterlegung via Internet beim US-Copyright-Office allerdings noch nicht möglich. Es wird nur der Postweg akzeptiert.
Bitte beachten Sie unbedingt folgendes: zur Vermeidung von Nachteilen ist es sinnvoll, vor einer Veröffentlichung oder Präsentation Ihres Werks, mittels Hinterlegung und einer Kennzeichnung (Verwendung des international bekannten „Copyright-Zeichen“ © und der Jahres- und Namensangabe) Ihre Urheberschaft zu dokumentieren. Notatus bietet mit der Hinterlegung ein beweiskräftiges Indiz zum Nachweis Ihrer Urheberschaft und ist damit das Instrument zur Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte.
Von anderen Möglichkeiten zum Schutz und Nachweis Ihrer Urheberrechte, die u. a. auch immer noch und vielfach in Foren oder "landläufig" zum Schutz empfohlen werden, ist grundsätzlich mangels Beweiskraft abzuraten. So wird häufig das verschlossene Einschreiben an eigene Adresse oder die eines Bekannten als Verschlusssache und Beweismittel angeführt. Derartige "Methoden" haben allerdings wegen der Manipulierbarkeit (Brief öffnen, Inhalt austauschen, und wieder verschließen) vor den Gerichten üblicherweise keinerlei Beweiskraft und Bestand.
Das Urheberrechtsgesetz enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung. In zivilrechtlicher Hinsicht hat der Rechtsinhaber gegen den Zuwiderhandelnden Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, Schadenersatz, Ersatz des entgangenen Gewinns, Rechnungslegung und Auskunft. Die meisten dieser Ansprüche bestehen unabhängig von einem Verschulden oder Vorsatz seitens Dritter. Die Unterlassungsansprüche des Urhebers können auch mit einer einstweiligen Verfügung vorläufig sichergestellt werden. Bestimmte Arten von vorsätzlichen Verletzungen des Urheberrechts sind auch unter Strafe gestellt.
Das Recht des Urhebers endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei mehreren Miturhebern nach dem Tod des Letztversterbenden. Eine andere Regelung gilt bei den sog. verwandten Schutzrechten - also bei den Nutzungs- und Verwertungsrechten, die an einen dritten Leistungsschutzberechtigten abgetreten wurden. Hier beginnt die Frist nicht mit dem Tode, sondern zu Beginn der Nutzung und Verwertung. Zu beachten ist, dass hier keine einheitliche Schutzfrist existiert. Sie beträgt für die klassischen verwandten Schutzrechte 50 Jahre, während für den Erstherausgeber nachgelassener Werke lediglich 25 Jahre und für einen Hersteller von Datenbanken lediglich 15 Jahre gelten.
Auch zu beachten ist, dass - anders als bei den sog. gewerblichen Schutzrechten wie Marken, Mustern und Patenten - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert werden können. Nur bei dem verwandten Schutzrecht eines Datenbankherstellers gibt es in bestimmten Fällen eine Möglichkeit der Verlängerung.
Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt gegen Handlungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Nachahmung von Produkten und Geschäftsprozessen sind die Hauptbereiche, die das UWG mit dem Bereich zum Schutz des geistigen Eigentums verbinden. Das UWG ermöglicht die Verteidigung Ihres geistigen Eigentums - unabhängig davon, ob es sich um ein Werk im Sinne des UrhG handelt oder nicht. Dies auch dann, wenn Schutzrechte nicht oder nicht mehr bestehen und die Nachahmung auf unlautere Weise erfolgte, also beispielsweise durch Ideenklau.
Aber auch in einem solchen Fall muss der Geschädigte/Urheber/Ideeninhaber beweisen, dass ein Dritter die Idee bzw. das Konzept mit unlauteren Mitteln erlangt und zu eigenen Zwecken verwendet hat. Insofern hilft Ihnen eine Hinterlegung bei Notatus auch dann als Beweismittel und Nachweis dafür, dass es sich um Ihr Konzept oder Ihre Idee handelt. In solchen Fällen sollten Sie die Möglichkeit nutzen, auch Ihre Präsentationstermine und Kontakte als weiteren Beweis im Streitfalle zu dokumentieren. Dies ist in Ihrem Konto selbst möglich.
Man bezeichnet im Allgemeinen geheime wirtschaftliche und technische Informationen und Sachverhalte wie z.B. Prozessabläufe oder Fertigungsverfahren als Know-how. Know-how existiert nur solange, wie die jeweilige Tatsache geheim bzw. dem Know-how-Träger exklusiv zu eigen ist. Es ist allerdings zu beachten, dass für Know-how keine verbrieften Rechte existieren und im Streitfalle - etwa bei der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durch Dritte oder nach einer Präsentation des Know-hows - große Beweisschwierigkeiten auftreten. Hier hilft nur eine Dokumentation durch die Hinterlegung.
Nein - es handelt sich beim Urheberrecht um internationales Recht, das gemäß Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Litaratur und Kunst von den meisten Staaten anerkannt wird. So ist üblicherweise kein weiteres Tätigwerden notwendig.
Der Zweck einer Hinterlegung ist der Nachweis der Existenz des Werkes zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einem bestimmten Umfang. Eine zusätzliche Hinterlegung in einem anderen Land würde diesen Schutzbereich nicht erweitern.
Eine Ausnahme gilt jedoch für US-Bürger, die aufgrund nationalen Rechts für eine Urheberrechtsverletzungsklage vor einem US-Gericht ihr Werk bei dem US-Copyright-Office hinterlegen müssen.