Die Urheberschaft an einem Werk

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen ("Werke") und ist in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) von 1965 geregelt. Zuletzt wurde es im Jahr 2003 durch das „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ erweitert. Den Text des UrhG finden Sie in seiner aktuellen Fassung hier.

Der Urheber

Als Urheber gilt die Person, welche das Werk geschaffen hat. Diese Person wird auch als Werkschöpfer bezeichnet. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen (z.B. dem US-amerikanischen Urheberrecht) geht das deutsche UrhG vom sog. Urheberpersönlichkeitsrecht aus. Dies bedeutet, dass die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers geschützt sind und eine untrennbare Einheit bilden. Das Urheberrecht ist also die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen des Schöpfers zu seinem Werk.

Wird ein Werk von mehreren Personen geschaffen, und das Werk bildet eine Einheit, so spricht man von Miturhebern. Damit eine Miturheberschaft an einem Werk entsteht, müssen die einzelnen Schöpfungen eine untrennbare Einheit bilden. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Werkteile nicht mehr als einzelne Schöpfungen zu erkennen und zu unterscheiden sind, sondern zusammen ein neues, eigenständiges Werk darstellen. Dagegen entsteht durch das bloße Zusammenfügen mehrerer Werke verschiedener Art noch keine Miturheberschaft.

Im Falle des Vorliegens einer Miturheberschaft steht das Urheberecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Jeder Miturheber kann also Verletzungen eines Urheberrechtes verfolgen. Auch für Änderungen oder Verwertung müssen alle Miturheber ihre Einwilligung geben. Diese Einwilligung kann ohne ausreichenden Grund auch nicht verweigert werden.

Seine Nutzungs- und Verwertungsrechte

Grundsätzlich hat der Urherber das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an einem Werk. Zu seinen Rechten zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietrecht, das Ausstellungsrecht, das Senderecht und das Aufführungsrecht. Wird ein Werk oder ein Vervielfältigungsstück an Dritte weitergegeben, so dürfen diese Personen ohne Zustimmung keine Änderungen an dem Werk oder am Titel des Werkes vornehmen.

Die Schutzdauer seiner Rechte

Spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bzw. des letzten Miturhebers, endet das Urheberrecht an einem Werk. Ist der Urheber nicht bezeichnet, so dass sich keine Urheberschaft vermuten lässt, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. Das Urheberrecht gilt für alle Werke von deutschen Staatsbürgern, unabhängig davon, ob das Werk in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland geschaffen wurde. Wird ein Werk dagegen im Ausland von ausländischen Staatsbürgern geschaffen, so gelten meist zwischenstaatliche Abkommen, welche die Schutzdauer regeln.